Anwendung des Nullsteuersatzes für Photovoltaikanlagen
Liebe Kundinnen und Kunden,
wahrscheinlich haben Sie bereits von der Befreiung der Umsatzsteuer auf Photovoltaikanlagen und Speichersysteme gehört. Selbstverständlich haben Sie auch im EcoHeroes Shop die Möglichkeit, im Rahmen der gesetzlichen Bedingungen entsprechende Artikel mit Nullsteuersatz zu erhalten.
Um diesen Bedingungen gerecht zu werden und für einen reibungslosen Ablauf zu sorgen, möchten wir an dieser Stelle unseren aktuellen Wissensstand mit Ihnen teilen und wie wir dies umsetzen werden.
Da der Nullsteuersatz nicht für alle Artikel und auch nicht unter allen Bedingungen angesetzt werden kann, finden Sie sämtliche Preise bei uns im Shop mit ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von meist 19 %. Die Umsatzsteuer wird nachträglich erstattet.
Der Ablauf:
In Schritt 1 und 2 werden Sie aktiv. Die Schritte 3 und 4 dienen der Übersicht über den Gesamtablauf.
1. Schritt – Bestellung im Onlineshop
Sie kaufen bei uns im Onlineshop die Komponenten für Ihr Photovoltaik-Projekt ein. Mit Abgabe der Bestellung haben Sie die Möglichkeit Ihre Zahlung per PayPal, PayPal plus Services (Kreditkarte, Lastschrift) oder Vorkassen-Überweisung zu leisten.
2. Schritt – Bestätigungsformular zur Anwendung des Nullsteuersatzes
Link zum Formular (vorläufige Version)
Wir haben für Sie ein Formular vorbereitet, welches notwendige Angaben und die Bedingungen zur Umsatzsteuerbefreiung zusammenfasst. Dieses benötigen wir von Ihnen ausgefüllt und unterschrieben, damit wir die den Nullsteuersatz für Ihre Bestellung anwenden können. Hierzu finden Sie eine Übersicht der Bedingungen im Formular sowie am Ende dieser Beschreibung.
Das ausgefüllte Formular schicken Sie an service@ecoheroes.shop. Achten Sie bitte darauf, dass egal ob Foto oder Scan sämtliche Angaben gut lesbar sind.
Unsere Mitarbeiter kümmern sich im Anschluss um die Verarbeitung und geben Ihnen Rückmeldung zur Umsetzung der Steuerbefreiung. Fällt unseren Mitarbeitern auf, dass nur Teile des Auftrages von der Steuer befreit werden können oder Bedingungen nicht erfüllt sind, werden wir Sie darüber informieren.
3. Schritt – Warten auf die Lieferung
Im nächsten Schritt heißt es vorläufig abwarten. Bestellungen die von dem Nullsteuersatz profitieren könnten und vor dem 01.01.2023 liegen, werden erst ab dem 02.01.2023 in die Bearbeitung gegeben. Dies stellt sicher, dass die Bedingung der Rechnungsstellung ab 01.01.2023 gegeben ist.
Abhängig von der Warenverfügbarkeit erhalten Sie die Komponenten kurzfristig oder entsprechend der angegebenen Lieferzeit. Die hohe Nachfrage und teilweise schlechte Materialverfügbarkeit führen weiterhin zu teils langen Lieferzeiten. Erfahren wir von Verzögerungen bei den Lieferzeiten durch unsere Vorlieferanten, teilen wir Ihnen diese umgehend mit.
Da wir aktuell nicht absehen können, wie sich die Steuerbefreiung auf die Nachfrage auswirken wird, kann es kurzfristig zu längeren Lieferzeiten kommen, über die wir Sie entsprechend informieren werden.
4. Schritt – Rechnungsstellung, Rechnungskorrektur und Rückerstattung
Wird Ware an Sie geliefert, erhalten Sie die Rechnung zu Ihrer Bestellung. Da es sich hierbei um einen Automatismus handelt, kann es passieren, dass Sie eine Rechnung inklusive Umsatzsteuer erhalten. Sie müssen an dieser Stelle noch nicht handeln. Erst nach vollständiger Lieferung können wir die Befreiung der Umsatzsteuer im Rahmen einer Rechnungskorrektur vornehmen. Die vollständige Lieferung ist hierfür vorgegebene Bedingung.
Statusänderung: Ihre Bestellung wurde inzwischen komplett an Sie ausgeliefert. Da wir manuell die Bedingungen der Steuerbefreiung überprüfen müssen, ist unsererseits eine Nachbearbeitung erforderlich. Diese kann bis zu 10 Werktage in Anspruch nehmen und erfordert, dass seitens des Bundesministeriums für Finanzen die letzten unklaren Fragen in Bezug auf die Anwendung des Nullsteuersatzes geklärt wurden.
Rückzahlungen erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, über den ursprünglichen Weg der Bezahlung aus der Bestellung.
Gesetzliche Grundlage und Bedingungen
Anzuwenden ist der durch das JStG 2022 neu erstellte § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz in seiner aktuellen Fassung.
Folgende Bedingungen mit Stand 22.12.2022 dienen als Zusammenfassung für Sie und stellen einen Service unsererseits dar, welcher die uns vorliegenden Informationen zusammenfasst, jedoch ausdrücklich keine rechtliche Beratung darstellt.
- Die brutto Gesamtleistung der Photovoltaikanlage darf nicht mehr als 30 kW (peak) betragen. Diese Leistungsangabe bezieht sich auf die Eintragung im Markstammdatenregister.
- Die Installation der Photovoltaik-Komponenten befindet sich in der Nähe des (Wohn-) Gebäudes.
- Eine Befreiung der Umsatzsteuer ist nur dann möglich, wenn der Käufer auch Betreiber der Photovoltaikanlage ist.
(Kommentar: Bitte achten Sie auf konsistente Angaben. Eine Vermischung zwischen Käufer der Komponenten und Betreiber der Anlage könnte gegen die Bedingungen zur Anwendung des Nullsteuersatzes sprechen) - Die bestellten Komponenten werden für eine private oder öffentliche Nutzung eingesetzt.
- Bestellte Ware wird vom Betreiber für den Einsatzzweck genutzt und darf NICHT gewerblich weiterverkauft werden.
- In der aktuellen Fassung ist die Rede von „ [ … ] Solarmodulen [ … ], einschließlich für den Betrieb wesentlicher Komponenten und der Stromspeicher [ … ] “. Da die Bezeichnung "wesentlicher Komponenten" aktuell noch nicht eindeutig ist, können wir zum jetzigen Stand bei einigen Produkten noch nicht sicherstellen, dass auch diese von der Umsatzsteuer befreit werden können. Daher gilt: Die Berechnung des Nullsteuersatzes kann unsererseits nur für Artikel erfolgen, welche eindeutig von der Regelung erfasst werden. Unklare Komponenten (bspw. Smart Meter) werden gegebenenfalls erst im Nachgang erfasst, sobald von offizieller Seite geklärt wurde, ob diese im Sinne des Umsatzsteuergesetzes als für den Betrieb wesentliche Komponenten gewertet werden können. Dazu zählen auch Bestellungen, die sich ausschließlich aus Komponenten für Unterkonstruktionen zusammensetzen. Soweit es die Gesetzgebung zulässt, wenden wir den Nullsteuersatz an, sind jedoch ausdrücklich an die Vorgaben und Bedingungen des Umsatzsteuergesetzes gebunden.
- Nach Rücksprache mit dem Bundesministerium der Finanzen wird es zu dem neuen Gesetz ein BMF-Schreiben geben, welches detaillierte Erklärungen liefern soll, wie die neue Regelung aus § 12 Abs. 3 UStG anzuwenden ist. Erst nach Veröffentlichung dieses Schreibens wird unsererseits der Nullsteuersatz angewendet und betreffende Rechnungen korrigiert. Ein konkretes Datum für dieses Schreiben liegt aktuell nicht vor.